- Aufbau einer Vermögensstruktur
- 100-prozentige Sicherheit
- Laufzeit: 5 oder 7 Jahre
Auszahlplan
Regelmäßiges Extrageld mit dem Auszahlplan
Genießen Sie Ihr Erspartes in Raten: Der Auszahlplan ist eine Spareinlage mit fest vereinbarter Verzinsung, bei der Ihnen das Guthaben in regelmäßigen jährlichen Raten ausgezahlt wird.
Ihre Vorteile
- Jährliche Auszahlung in gleichbleibenden Raten
- Feste Verzinsung
- Kein Kursrisiko und volle Sicherheit
- Keine Kosten für Erwerb, Verwahrung und Verwaltung
Auszahlplan im Überblick
Auszahlung statt Einzahlung
Ein Auszahlplan funktioniert ähnlich wie ein Sparplan. Beim Auszahlplan sparen Sie das Geld jedoch nicht an, sondern es wird Ihnen ausgezahlt. So profitieren Sie scheibchenweise etwa von Ihrem Ersparten oder von einer Erbschaft und können damit beispielsweise das Budget aufbessern, das Ihnen monatlich zur Verfügung steht. Lästige Umbuchungen zwischen Girokonto und Sparkonten gehören damit der Vergangenheit an.
Anlagebetrag | fest vereinbart mind. 25.000 EUR bei 5 Jahren mind. 35.000 EUR bei 7 Jahren |
Laufzeiten | 5 oder 7 Jahre |
Verzinsung | feste Verzinsung |
Zinsgutschrift | jährlich |
Verfügbarkeit | fest vereinbarte Auszahlungsraten inklusive der Zinszahlung über die Laufzeit |
Entgelt | kostenfrei |
Dafür eignet sich der Auszahlplan besonders
- Der Auszahlplan eignet sich besonders für den Aufbau einer Vermögens- und Laufzeitenstruktur.
- Der Auszahlplan eignet sich für alle, die für ihren Anlagebetrag von einer festen Verzinsung und gleichzeitig von jährlichen Auszahlraten profitieren möchten.
Wir beraten Sie gerne!
Konditionen
Laufzeit | Anlagebetrag | Verzinsung |
5 Jahre | mind. 25.000 EUR |
2,25 % (pro Jahr) |
7 Jahre | mind. 35.000 EUR |
2,15 % (pro Jahr) |
Konditionen Stand August 2024. Irrtum und Änderungen vorbehalten.
Häufige Fragen zum Auszahlplan
Der Auszahlplan eignet sich für alle, die für ihren Anlagebetrag von einer festen Verzinsung und gleichzeitig von jährlichen Auszahlraten profitieren möchten.
Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres dem Anlagekonto gutgeschrieben. Dabei erfolgt die jährliche Zins- und Kapitalauszahlung zu gleichen Raten über die Laufzeit.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank in Ostwestfalen eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank in Ostwestfalen eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.